Artikel über das Bundes-Energieeffizienzgesetz für das Umweltjournal | UMA | Umwelt Management Austria
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Dr. Reinhold Christian

 

Zauberwort Energieeffizienz?

Energieeffizienzgesetz: Ein wichtiger Schritt zur Energiewende für Österreich!

Nicht so sehr aus eigenem Antrieb, viel mehr in Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union steht Österreich nun vor der Beschlussfassung über ein Energieeffizienzgesetz. Das BMWFJ hat den Entwurf am 21.12.2012 mit der Frist bis 31.01.2013 in die Begutachtung geschickt. Man darf gespannt sein, was von innovativen Ideen und strikten Maßnahmen die folgenden Verhandlungen übersteht. Haare oder besser: Zähne lassen musste der durchaus ambitionierte Gesetzesentwurf ja schon vor dieser Begutachtung.

Die Energiewende – früher ein verpönter Begriff – ist heute (fast) in aller Munde: Es geht darum, unabhängig zu werden von fossilen Energieträgern und langfristig eine vollständige Versorgung mit erneuerbaren Energieträgern zu sichern. Technisch ist es möglich, bestätigt z.B. die Studie Zukunftsfähige Energieversorgung für Österreich (ZEFÖ) von Umwelt Management Austria. Allerdings reichen die einigermaßen ökologisch verträglich erschließbaren Potenziale erneuerbarer Energie nur um ca. den halben Bruttoinlandsverbrauch Österreichs zu decken. Nach Jahrzehnten steigenden Energieverbrauchs muss er nun also gesenkt, langfristig sogar halbiert werden. Ohne (wesentliche) Einschränkungen geht das nur, wenn die – in reichem Maß vorhandenen – Potenziale an Energieeffizienz weitgehend ausgeschöpft werden. Die Energiestrategie Österreichs, in manchen Einzelheiten durchaus ambitioniert, wird dafür keineswegs ausreichen – ganz abgesehen davon, dass sie ohnehin nicht umgesetzt wird.

Es ist eine enorme Herausforderung, Effizienz in allen Bereichen von der Sachgüterproduktion über den Dienstleistungsbereich und die Mobilität bis hin zu den Haushalten zu leben, „immer und überall“ umzusetzen.

Der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes sieht dazu sehr wesentliche Schritte vor:

 

  • Festlegung gesamtstaatlicher Ziele und Richtwerte
  • Verpflichtung der Unternehmen zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen
  • Verpflichtung zur Einführung von Energiemanagementsystemen bzw. zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits für große und mittelgroße endenergieverbrauchende Unternehmen
  • Verpflichtung zur regelmäßigen Energieberatung für kleine endenergieverbrauchende Unternehmen
  • Verpflichtung der Energielieferanten zur Durchführung von Effizienzmaßnahmen bei Endkunden
  • Vorreiterrolle des Bundes

sind wichtig und können sehr wirkungsvoll sein. Interessant und innovativ ist dabei vor allem der Ansatz, Energieversorger dazu zu verhalten, bei den Verbrauchern für „Energiesparen“, effiziente Nutzung und damit Reduktion des Verbrauchs zu sorgen.

Ist das die Königsidee? Oder machen wir damit den Bock zum Gärtner, den Energieverkäufer zum Energiesparer? –

Ganz neu ist die Idee ja nicht. Anderswo – etwa in Nordamerika – gibt es ähnliche Regulierungen schon lange und „least cost planning“ und „competitive bidding” weisen ja in diese Richtung, auch wenn nicht das ökologische, sondern das ökonomische Optimum dabei angestrebt wird.

Trotz vieler zu begrüßender Ansätze wird das Energieeffizienzgesetz in der gegenwärtigen Form allerdings dem Ziel der Energiewende nicht gerecht:

  • Ein Endenergieverbrauch von 1.100 PJ im Jahr 2020 ist dafür eindeutig zu hoch – die Vollversorgung mit erneuerbaren wird damit zum Sankt-Nimmerleins-Tag aufgeschoben.
  • Schlupflöcher und Ausweichmöglichkeiten sind in Fülle vorhanden, z.B. schon in § 4, der die gesamtstaatlichen Ziele regelt und dabei die Möglichkeit einer Anpassung dieser Ziele vorsieht, falls sie „nicht oder nur unter volkswirtschaftlich nachteiligen Voraussetzungen“ zu erreichen sind.
  • Die Möglichkeit, sich von den Verpflichtungen freizukaufen, dotiert zwar vielleicht den geplanten Energieeffizienzfond, rettet das Klima aber keineswegs.
  • Ziele sind in manchen Bereichen, beispielsweise bei den Bundesgebäuden, keineswegs vorbildlich, sondern absolut unzureichend.
  • Die Anrechnung von „early actions“ führt – vor allem bei der gewählten Vorgehensweise – zu einer Verwässerung der ohnehin nicht ambitionierten Zielsetzung.

Es wird also wichtig sein, in den Verhandlungen in Regierung und Parlament keine weiteren Verwässerungen des Ministerialentwurfs zu dulden, sondern im Gegensatz Ausweichmöglichkeiten und „Hintertürln“ zu schließen. Selbst dann ist es vom Gesetz zum konkreten und wirkungsvollen Vollzug in der Praxis noch weit. Zahlreiche Fallen und Lücken lauern. Der konsequente Weg der Energieeffizienz ist noch nicht in unseren Köpfen und Herzen, oft fehlt die Qualifikation, das ganzheitliche Denken und Arbeiten das dafür notwendig ist und auch das Verständnis für die Auswirkungen, die sehr oft auch mit ökonomischen Vorteilen neben der Senkung des Energieverbrauchs verbunden sind.

Das Gesetz allein wird nicht reichen. Es braucht ein gemeinsames Verständnis, das Bewusstsein, die Qualifikationen und das „gewusst wie“ vom Privaten bis zum Professionisten und vor allem: das Wollen der Energiewende!